Glossar
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Abfall
Abfall zur Beseitigung
Abfall zur Verwertung
Abfall, gefährlicher
Abfallrahmenrichtlinie
Abfallverbringungsverordnung
Abfallwirtschaft
Abrollkipper
Absetzkipper
Altholzverordnung
Anfallstelle
Anfallstellen, vergleichbare

 

Der Gesetzgeber definiert im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz: "Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss" (§ 3 Abs. 1). Jeder, der Abfall erzeugt und diesen entsorgen will, muss sich an die entsprechenden gesetzlichen Auflagen halten. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterscheidet Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung.


Abfälle, die nicht verwertet werden, sind laut Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Der Gesetzgeber kann Anforderungen an die Behandlung von Abfällen sowie an das Bereitstellen, das Überlassen, das Einsammeln, die Beförderung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung festlegen. Von diesen Ermächtigungen wurde durch die Ablagerungsverordnung, die Deponieverordnung und ergänzend durch die Technische Anleitung Abfall sowie die Technische Anleitung Siedlungsabfall Gebrauch gemacht. Grundsätzlich dürfen Abfälle zur Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Ausnahmen sind beispielsweise die Mitverbrennung von Klärschlamm in Kraftwerken oder Zementöfen.


Vorschriften über die Verwertung von Abfällen sind im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geregelt. Grundsätzlich hat die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung. Bei der Verwertung wird zwischen stofflicher und energetischer Verwertung unterschieden. Hier gilt, dass die besser umweltverträgliche Verwertungsart Vorrang hat.

Bei der stofflichen Verwertung unterscheidet man drei Formen:
- Die Substitution von (Primär-) Rohstoffen aus Abfällen, zum Beispiel Papierfasern aus Altpapier, Stahl aus Stahlschrott;
- die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Abfällen für den ursprünglichen Zweck wie die Herstellung von Schmieröl aus Altöl;
- die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Abfällen für andere Zwecke, beispielsweise Kompost aus organischen Abfällen als Bodenverbesserer.

Von energetischer Verwertung spricht man, wenn der Hauptzweck in der Energiegewinnung und nicht in der Beseitigung von schadstoffhaltigen Abfällen oder in der Volumenreduzierung liegt. Dabei muss der Heizwert des Abfalls definierten Energiegehalten und Feuerwirkungsgraden entsprechen. Die entstehende Wärme muss selbst genutzt oder an Dritte abgegeben werden.


Da es Abfälle unterschiedlichen Schadstoffgehaltes gibt, gibt es auch verschiedene Grade der Überwachung von Verwertung oder Beseitigung. Die Einstufung der Abfälle ist in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) geregelt, die den Europäischen Abfallkatalog in deutsches Recht umsetzt. Form und Struktur der abfallrechtlichen Überwachung wurden zum 1. Februar 2007 weiter an die Vorgaben des EU-Rechtes angepasst. Die Bezeichnungen "besonders überwachungsbedürftiger Abfall" und "überwachungsbedürftiger Abfall" wurden durch den Begriff "gefährlicher Abfall" ersetzt. Die Einstufung als gefährlicher Abfall, umgangssprachlich häufig als Sonderabfall bezeichnet, erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 AVV. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Verpackungen mit Verunreinigungen, Farben und Lacke, die halogenierte Lösungsmittel enthalten, blei-, nickel- oder cadmiumhaltige Batterien, Bremsflüssigkeiten, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, Leuchtstoffröhren, Photochemikalien, chlorierte Maschinen-, Getriebe-, Schmieröle u.a.

"Nicht gefährliche Abfälle" sind laut AVV Abfälle, die keine gefährlichen Anhaftungen, Verunreinigungen oder Inhalte aufweisen bzw. deren Verwertung keine gravierenden Probleme bereitet, insbesondere die verwertbaren Bestandteile des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle wie Papier, Pappe, Holz, Glas, Kunststoffe, Metalle. Dazu gehören auch Abfälle zur Beseitigung, die nicht zu den gefährlichen Abfällen gehören.

Die Überwachung wird durch die zuständige Abfallbehörde geregelt; Grundlage sind die Vorgaben der verschiedenen abfallrechtlichen Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes, wie zum Beispiel die Technische Anleitung Abfall, die Nachweisverordnung sowie das untergesetzliche Regelwerk zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.


Die EG-Abfallrahmenrichtlinie wurde 1975 beschlossen und seither mehrfach überarbeitet. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit zu treffen, und zwar durch sparsame Nutzung der natürlichen Ressourcen, durch Entwicklung umweltschonender Produkte und durch die Entwicklung geeigneter Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe in Abfällen. In zweiter Linie sollen Abfälle stofflich oder energetisch genutzt werden. Die Richtlinie dient also dem Ziel, Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren angewandt werden, die die Umwelt schädigen.

Seit 2005 steht die Richtlinie auf der Reformagenda der Europäischen Kommission. Eine Novelle der Richtlinie wird im Laufe des Jahres 2008 erwartet. Sie soll klare Definitionen für das Abfallmanagement schaffen und zur Vereinfachung des Abfallrechts beitragen. Vorgesehen sind eine fünfstufige Abfallhierarchie (Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertungsverfahren, Beseitigung), verbindliche Regelungen für die Abgrenzung zwischen Abfällen und Nebenprodukten und für das Ende der Abfalleigenschaft.


In den Mitgliedstaaten der EU gilt für "Abfälle zur Beseitigung" grundsätzlich das Prinzip der Inlandsentsorgung. Ausnahmen sind möglich, wenn im Inland keine geeigneten Anlagen zur Beseitigung der speziellen Abfallart vorhanden sind oder wenn sich die Nutzung grenznaher ausländischer Anlagen anbietet.

"Abfälle zur Verwertung" werden dagegen als Wirtschaftsgut betrachtet. Die Verwertung solcher Abfälle kann auch im Ausland erfolgen. Dies ist detailliert in der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen geregelt, die in einer novellierten Fassung seit dem 12. Juli 2007 vorliegt. (Nr. 1013/2006). Eine ergänzende Verordnung der EG (Nr. 1418/2007) regelt seit 18. Dezember 2007 die Ausfuhr von bestimmten Abfällen zur Verwertung in Nicht-OECD-Staaten. Aufgrund der Novellierung der europäischen Abfallverbringungsverordnung wurde in Deutschland eine Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes erforderlich, die am 28. Juli 2007 in Kraft trat. Darin sind beispielsweise Beschränkungen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Zielländer von Abfällen zur Verwertung enthalten.


In Deutschland ist innerhalb von zwei Jahrzehnten eine moderne Abfall- und Kreislaufwirtschaft mit erheblichen positiven Effekten auf die Umwelt aufgebaut worden. Spektakulär sind die Erfolge der Abfallwirtschaft im Klimaschutz: Die Emissionen treibhausgasrelevanter Schadstoffe aus der Abfallwirtschaft sind in den vergangenen 15 Jahren um 30 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr gesunken.

Der Beitrag der Abfallwirtschaft zu einer nachhaltigen Wirtschaftsweise zeigt sich in den weltweit höchsten Verwertungsquoten, durch die Rohstoffe und Primärenergie eingespart werden. Rund 57 Prozent der Siedlungsabfälle und 58 Prozent der Produktionsabfälle werden verwertet. Bei einzelnen Abfällen liegen die Recyclingquoten noch höher, zum Beispiel bei Bauabfällen 86 Prozent, bei Verpackungen und bei grafischen Papieren rund 80 Prozent.

Die Umweltpolitik zielt darauf ab, die Abfall- und Kreislaufwirtschaft in den nächsten Jahren zu einer Stoffstromwirtschaft weiterzuentwickeln. Durch konsequente Getrennthaltung von Abfällen, ihre Vorbehandlung, durch Recycling oder energetische Nutzung wird angestrebt, die im Abfall enthaltenen Stoffe vollständig zu nutzen und eine Deponierung von Abfällen überflüssig zu machen.


Abrollkipper, auch Hakenliftfahrzeuge oder Multiliftfahrzeuge genannt, spielen in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft eine wichtige Rolle. Sie können offene und geschlossene Großcontainer bis 38 Kubikmeter mit einem massiven Haken, der an einem kranähnlichen Arm befestigt ist, an der Frontseite des Containers greifen und über Rollen am Heck des Fahrzeugs auf- und abrollen lassen.

Zum Entleeren eines Abrollcontainers wird die Rückwand geöffnet. Ein am Lkw montierter Hydraulikstempel hebt den Container einseitig an, so dass der Inhalt sich selbsttätig entlädt. Werden Container bei Anfallstellen angeliefert und nach Befüllung wieder abgeholt, bezeichnet man sie als Wechselbehälter. Die wichtigsten Einsatzbereiche sind die Erfassung von Stahl- und Metallschrott, Altpapier, Altholz sowie Altglas.


Absetzkipper gehören zu den Spezialfahrzeugen für den Entsorgungsbereich. Sie transportieren "Mulden", wie kleinere Container genannt werden, zu den Anfallstellen und setzen diese dort ab. Dazu verfügt das Fahrzeug über zwei parallel angeordnete, hydraulisch bewegte Arme, die die Mulde, die an Ketten hängt, hinter dem Lkw absetzen. Nach der Befüllung wird die Mulde wieder mit Ketten an den Armen des Lkw befestigt und auf das Fahrzeug gehoben.


Die Altholzverordnung regelt mit Inkrafttreten zum 1. März 2003 die Verwertung und Beseitigung von Altholz. Die gesetzlichen Anforderungen unterscheiden sich je nach Art und Herkunft des Altholzes. Aus diesem Grund wurden verschiedene Altholzkategorien definiert:

A I: Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.
A II: Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.
A III: Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, ohne Holzschutzmittel.
A IV: Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz.
PCB-Altholz: Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach deren Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten.

Altholz der Kategorien A I bis A II wird überwiegend stofflich für die Herstellung von Spanplatten und Altholz der Kategorien A III bis A IV thermisch in Biomassekraftwerken verwertet. PCB-Altholz muss gemäß einer gesonderten Verordnung entsorgt werden.


Anfallstellen sind Standorte, an denen Abfälle zur Beseitigung oder Abfälle zur Verwertung "anfallen". Im engeren Sinn Standorte, an denen Verpackungen anfallen. So gilt die Verpackungsverordnung für alle im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich oder in Haushaltungen anfallen.


Der Begriff vergleichbare Anfallstelle meint solche Anfallstellen, die den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind. Das sind alle Orte, an denen der private Endverbraucher ein Produkt konsumiert und die Verkaufverpackung, analog zu seinem Haushalt, zurücklässt.

Nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 VerpackV(neu) zählen dazu insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten.

Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe und Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Rhythmus entsorgt werden können.


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