Abfall
Abfall zur Beseitigung
Abfall zur Verwertung
Abfall, gefährlicher
Abfallrahmenrichtlinie
Abfallverbringungsverordnung
Abfallwirtschaft
Abrollkipper
Absetzkipper
Altholzverordnung
Anfallstelle
Anfallstellen, vergleichbare
Der Gesetzgeber definiert im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz: "Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss" (§ 3 Abs. 1). Jeder, der Abfall erzeugt und diesen entsorgen will, muss sich an die entsprechenden gesetzlichen Auflagen halten. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterscheidet Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung.
Bei der stofflichen Verwertung unterscheidet man drei Formen:
- Die Substitution von (Primär-) Rohstoffen aus Abfällen, zum Beispiel Papierfasern aus Altpapier, Stahl aus Stahlschrott;
- die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Abfällen für den ursprünglichen Zweck wie die Herstellung von Schmieröl aus Altöl;
- die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Abfällen für andere Zwecke, beispielsweise Kompost aus organischen Abfällen als Bodenverbesserer.
Von energetischer Verwertung spricht man, wenn der Hauptzweck in der Energiegewinnung und nicht in der Beseitigung von schadstoffhaltigen Abfällen oder in der Volumenreduzierung liegt. Dabei muss der Heizwert des Abfalls definierten Energiegehalten und Feuerwirkungsgraden entsprechen. Die entstehende Wärme muss selbst genutzt oder an Dritte abgegeben werden.
"Nicht gefährliche Abfälle" sind laut AVV Abfälle, die keine gefährlichen Anhaftungen, Verunreinigungen oder Inhalte aufweisen bzw. deren Verwertung keine gravierenden Probleme bereitet, insbesondere die verwertbaren Bestandteile des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle wie Papier, Pappe, Holz, Glas, Kunststoffe, Metalle. Dazu gehören auch Abfälle zur Beseitigung, die nicht zu den gefährlichen Abfällen gehören.
Die Überwachung wird durch die zuständige Abfallbehörde geregelt; Grundlage sind die Vorgaben der verschiedenen abfallrechtlichen Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes, wie zum Beispiel die Technische Anleitung Abfall, die Nachweisverordnung sowie das untergesetzliche Regelwerk zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
Seit 2005 steht die Richtlinie auf der Reformagenda der Europäischen Kommission. Eine Novelle der Richtlinie wird im Laufe des Jahres 2008 erwartet. Sie soll klare Definitionen für das Abfallmanagement schaffen und zur Vereinfachung des Abfallrechts beitragen. Vorgesehen sind eine fünfstufige Abfallhierarchie (Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertungsverfahren, Beseitigung), verbindliche Regelungen für die Abgrenzung zwischen Abfällen und Nebenprodukten und für das Ende der Abfalleigenschaft.
"Abfälle zur Verwertung" werden dagegen als Wirtschaftsgut betrachtet. Die Verwertung solcher Abfälle kann auch im Ausland erfolgen. Dies ist detailliert in der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen geregelt, die in einer novellierten Fassung seit dem 12. Juli 2007 vorliegt. (Nr. 1013/2006). Eine ergänzende Verordnung der EG (Nr. 1418/2007) regelt seit 18. Dezember 2007 die Ausfuhr von bestimmten Abfällen zur Verwertung in Nicht-OECD-Staaten. Aufgrund der Novellierung der europäischen Abfallverbringungsverordnung wurde in Deutschland eine Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes erforderlich, die am 28. Juli 2007 in Kraft trat. Darin sind beispielsweise Beschränkungen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Zielländer von Abfällen zur Verwertung enthalten.
Der Beitrag der Abfallwirtschaft zu einer nachhaltigen Wirtschaftsweise zeigt sich in den weltweit höchsten Verwertungsquoten, durch die Rohstoffe und Primärenergie eingespart werden. Rund 57 Prozent der Siedlungsabfälle und 58 Prozent der Produktionsabfälle werden verwertet. Bei einzelnen Abfällen liegen die Recyclingquoten noch höher, zum Beispiel bei Bauabfällen 86 Prozent, bei Verpackungen und bei grafischen Papieren rund 80 Prozent.
Die Umweltpolitik zielt darauf ab, die Abfall- und Kreislaufwirtschaft in den nächsten Jahren zu einer Stoffstromwirtschaft weiterzuentwickeln. Durch konsequente Getrennthaltung von Abfällen, ihre Vorbehandlung, durch Recycling oder energetische Nutzung wird angestrebt, die im Abfall enthaltenen Stoffe vollständig zu nutzen und eine Deponierung von Abfällen überflüssig zu machen.
Zum Entleeren eines Abrollcontainers wird die Rückwand geöffnet. Ein am Lkw montierter Hydraulikstempel hebt den Container einseitig an, so dass der Inhalt sich selbsttätig entlädt. Werden Container bei Anfallstellen angeliefert und nach Befüllung wieder abgeholt, bezeichnet man sie als Wechselbehälter. Die wichtigsten Einsatzbereiche sind die Erfassung von Stahl- und Metallschrott, Altpapier, Altholz sowie Altglas.
A I: Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.
A II: Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.
A III: Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, ohne Holzschutzmittel.
A IV: Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz.
PCB-Altholz: Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach deren Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten.
Altholz der Kategorien A I bis A II wird überwiegend stofflich für die Herstellung von Spanplatten und Altholz der Kategorien A III bis A IV thermisch in Biomassekraftwerken verwertet. PCB-Altholz muss gemäß einer gesonderten Verordnung entsorgt werden.
Nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 VerpackV(neu) zählen dazu insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten.
Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe und Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Rhythmus entsorgt werden können.



